Recht


Ausbildung oder Ausbeutung?

Generation Praktikum

Ausbildungsbegleitende Praktika sind grundsätzlich gut und notwendig. Dem Praktikanten soll für eine gewisse Dauer ein Einblick in den Alltag des angestrebten Berufs ermöglicht werden, um während seiner Ausbildung praktische Erkenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. In den vergangenen Jahren wurde jedoch mehr und mehr eine Art paralleler Arbeitsmarkt geschaffen, in dem unter dem Deckmantel des Praktikums faktisch Arbeitnehmerstellen angeboten und besetzt werden. Die in diesem Bereich beschäftigten Praktikanten werden treffend mit dem Begriff „Generation Praktikum“ bezeichnet. Er soll das Lebensgefühl der jüngeren Generation, die vermehrt unbezahlten oder minderbezahlten Tätigkeiten in ungesicherten beruflichen Verhältnissen nachgehen muss, beschreiben.  Der Begriff erreichte 2006 den zweiten Platz bei der Wahl zum Wort des Jahres, lediglich geschlagen durch den Begriff „Fanmeile“, was 2006 wohl niemanden überrascht haben dürfte. Anfang diesen Jahres hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer viel beachteten Entscheidung die Rechte der „Generation Praktikum“ gestärkt.

Der Rechtsstatus
Ein Praktikum dient der Ausbildung, es ist während oder neben der gewählten Berufsausbildung im vorgeschriebenen Umfang abzuleisten. Es handelt sich also um einen Teil der gewählten Gesamtausbildung und soll den Praktikanten durch den Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen auf einen Beruf vorbereiten. Ein Praktikant ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer, da der Schüler- oder Studentenstatus für das Praktikantenverhältnis maßgebend bleibt. Das Arbeitsrecht findet daher keine Anwendung. Somit besteht beispielsweise kein Anspruch auf Entlohnung, bezahlten Erholungsurlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz. Wird dennoch ein Entgelt vereinbart, so ändert das zunächst einmal nichts am Charakter des Praktikums. Zahlungen innerhalb des Praktikantenverhältnisses stellen vielmehr eine Aufwandsentschädigung dar, denn durch den Praktikanten müssen oftmals Investitionen getätigt werden, angefangen mit Fahrtkosten bis hin zu der Anmietung eines Zimmers, falls das Praktikum in einer fremden Stadt oder gar in einem anderen Land abgeleistet wird. Der Praktikant hat Anspruch auf die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses nach Abschluss des Praktikums.

Die „Generation Praktikum“
Im Gegensatz zum Praktikum steht bei einem Arbeitsverhältnis der Leistungsaustausch im Vordergrund der Betätigung. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung und wird dafür vom Arbeitgeber entlohnt. Der Arbeitslohn stellt hierbei keine reine Aufwandsentschädigung dar, es handelt sich auch um Lohn im eigentlichen Sinne, also um eine Art Belohnung. Schaut man sich auf dem Arbeitsmarkt für Berufsanfänger um, sei es auf den bekannten Internetportalen, sei es in der Tages- und Fachpresse, so wird dort eine Vielzahl von Praktikantenstellen angeboten. Bei der Beschreibung der Stellen wird beispielsweise folgendes Anforderungsprofil genannt:

Sie verfügen über ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung sowie über erste nationale oder internationale praktische Berufserfahrung, insbesondere in folgendem Umfeld…

Ihr Englisch ist verhandlungssicher, Teamfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität setzen wir voraus…

Die Aufgabe des Praktikanten soll die „selbstständige Entwicklung von strategischen Projekten im Rahmen der Personalentwicklung und deren Betreuung“ sein.

Schon die Formulierung lässt vermuten, dass es sich mehr um eine Arbeitsstelle als um einen Praktikumsplatz handelt. Allein das selbstständige Arbeiten ist mit dem Ausbildungszweck eines Praktikums nicht vereinbar. Denn ein Praktikant ist auch während seines Praktikums weiter in der Ausbildung, die Anleitung der Tätigkeit und das Überprüfen von Fortschritten ist notwendiger Teil einer Ausbildung. Daneben sind solche Praktika fast ausschließlich gering bezahlt, Vergütungen von 300 Euro brutto im Monat sind keine Seltenheit und Rechte, die dem Praktikanten als Arbeitnehmer zustünden, werden in den Praktikumsverträgen regelmäßig nicht gewährt. Ein Arbeitnehmer würde ein Vielfaches an Kosten verursachen. Dennoch werden Berufsanfängern Praktika häufiger angeboten als feste Stellen. Um keine Lücken im Lebenslauf entstehen zu lassen und fachlich aktuell zu bleiben, werden sie auch – wenngleich ungern – von Hochschulabgängern oder Absolventen einer Berufsausbildung angenommen. Man nimmt die geringe Bezahlung und den vermeintlich fehlenden Schutz des Arbeitsrechtes in Kauf, oft auch in der Hoffnung, dass sich im Anschluss an das Praktikum eine feste Stelle anbietet.

Praktika als versteckte Arbeitsverhältnisse
Durch die Bezeichnung eines Arbeitsplatzes als Praktikum wird dieser jedoch rechtlich keineswegs automatisch ein Praktikumsplatz. Steht der Leistungsaustausch im Vordergrund oder ersetzt der Praktikant eine Arbeitskraft und ist ein Ausbildungszweck nicht oder nur vereinzelt erkennbar, dann liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Das bedeutet folglich auch, dass Praktikanten, die sich noch in ihrer Berufsausbildung befinden, während eines Praktikums als Arbeitnehmer gelten können, wenn die als Praktikum ausgeübte Tätigkeit nicht der Ausbildung dient. Auch wenn ein solches Arbeitsverhältnis als Praktikum bezeichnet wird, genießt es den vollen Schutz des Arbeitsrechtes. Aus dem Praktikanten wird folglich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf ein angemessenes Gehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub und Kündigungsschutz etc. hat. Da Praktikantenarbeitsverhältnisse in der Regel auf ein halbes Jahr befristet sind, ist vor allem die Frage der angemessenen Bezahlung praxisrelevant.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass auch nach Beendigung des Praktikums Lohnansprüche nachgefordert werden können (Urteil vom 8. Februar 2008 Az.: 5 Sa 45/07). Im konkreten Fall war eine Praktikantin faktisch als Arbeitnehmerin gegen eine Monatsvergütung von 375 Euro brutto bei einer 38,5 Stundenwoche beschäftigt gewesen. Sie forderte nun von ihrem Arbeitgeber etwa 8500 Euro nach und bekam sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz überwiegend Recht. Die gezahlte Vergütung erfülle den Tatbestand des Lohnwuchers, da sich bei der vereinbarten Arbeitszeit ein Lohn von 2,46 Euro brutto ergebe. Angemessen sei im vorliegenden Fall eine Stundenvergütung von 10 Euro brutto, so dass der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber zu erstatten war. Wie sich die Höhe einer angemessenen Vergütung bestimmen lässt ist unterschiedlich. Im durch das Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde der Stundenlohn zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber stundenweise zugebuchten Kräften beispielsweise bei Abendveranstaltungen oder Messen bezahlte. Je nach Umfang, Qualität und Verantwortung der Tätigkeit kann dies jedoch variieren. Ein Praktikant, der die oben beispielhaft beschriebene Stelle besetzt, würde in jedem Falle Anspruch auf eine höhere Vergütung haben.

Zusammenfassung
Oftmals werden Arbeitsstellen als Praktika ausgeschrieben, obgleich Sinn und Zweck des Praktikantenverhältnisses nicht die Berufsausbildung, sondern die Verwertung der Arbeitskraft des Praktikanten ist. Dies geschieht häufig aus der Motivation heraus, Kosten zu sparen und den Schutz des Arbeitsrechtes zu umgehen. In Zeiten des angespannten Arbeitsmarktes werden sich weiterhin zahlreiche ausgebildete Arbeitskräfte auf Praktikumsplätze bewerben, obgleich der Ausbildungszweck nicht erfüllt ist. Dies ist auch weiterhin durchaus sinnvoll, da dem Bewerber der Schritt auf den Arbeitsmarkt erleichtert wird. Für die rechtliche Bewertung des Verhältnisses ist jedoch die tatsächliche Ausgestaltung desselben ausschlaggebend. So kann aus einem Praktikanten schnell ein Arbeitnehmer werden. ¦

Korrespondenzadresse:
Gregor N. Flachowsky
Rechtsanwalt

Marienstraße 83
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Telefon: 0721-500 679-5
Fax: 0721-500 679-9
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