Recht


Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Diese Regelungen müssen Sie kennen

ra-brandtIn Deutschland gibt es das sogenannte duale Ausbildungssystem. Nach diesem vermitteln die Ausbildungsbetriebe die praktischen Inhalte des Berufsbildes, die Berufsschule übernimmt die theoretischen Anteile. Die einzelnen Rechte und Pflichten des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses für Ausbildende und Auszubildende bestimmen sich im Wesentlichen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe gibt es zudem spezielle Ausbildungsordnungen, die zusätzlich beachtet werden müssen. Alle diese Regelungen haben zwingenden Charakter und dürfen in keinem Fall zum Nachteil des Auszubildenden abgeändert werden.

Pflichten des Ausbildenden
Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung hat der ausbildende Betrieb zunächst durch Zuweisung eines geeigneten Ausbilders dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die er zur Erreichung des Ausbildungsziels benötigt. Ungeeignete Tätigkeiten, die überhaupt nichts mit der Ausbildung zu tun haben, wie z.B. ständiges Werkstatt ausfegen, dürfen dem Auszubildenden dabei nicht übertragen werden. Akkord- und Fließbandarbeiten sind ebenfalls verboten.

Der Ausbildungsbetrieb soll die Berufsausbildung so planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Die Ausbildungszeit soll dabei nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Da immer mehr – gerade kleinere – Betriebe mit diesen Aufgaben überfordert sind, können zur Erfüllung dieser Aufgaben mehrere Unternehmen in einem sog. Ausbildungsverbund zusammenwirken.

Der Ausbildende ist weiterhin verpflichtet, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel, also Werkzeuge, Werkstoffe oder Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch und soweit sie zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind.

Der Ausbildende hat den Auszubildenden weiterhin zum Besuch der Berufsschule sowie ggf. zum Führen von Berichtsheften anzuhalten und diese gelegentlich durchzusehen. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden freistellen. Dies gilt auch für sonstige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z.B. Blockunterricht in überbetrieblichen Einrichtungen.

Nach Beendigung der Ausbildung hat der ausbildende Betrieb dem Auszubildenden ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erteilen. Sofern der Auszubildende dies wünscht, muss das Zeugnis auch auf sein persönliches Verhalten, seine (Gesamt-) Leistung und seine besonderen fachlichen Fähigkeiten erstreckt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass das Zeugnis auch vom persönlichen Ausbilder des ausbildenden Betriebes zumindest mitunterschrieben wird.

Die Verletzung der vorstehenden Ausbildungspflichten kann für den Ausbildenden nachteilige, teils erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, wie z.B. Geldbuße oder Schadensersatz.

Ausbildungsvergütung
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden außerdem eine monatliche Vergütung zu bezahlen.

Das Berufsbildungsgesetz enthält hier keine festen Beträge, sondern fordert lediglich eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung. Diese orientiert sich, mangels sonstiger Richtwerte in der Praxis, regelmäßig an den einschlägigen Tarifverträgen. Allerdings gibt es Spielräume. Die von den zuständigen Ausbildungsstellen festgelegten Tarife sind nur Empfehlungen und für den Ausbildungsbetrieb nicht verbindlich. Abweichungen nach oben und unten sind nicht ungewöhnlich. Nicht mehr angemessen ist die Ausbildungsvergütung allerdings regelmäßig dann, wenn die tariflichen Sätze um mehr als 20 Prozent unterschritten werden. Die Ausbildungsvergütung sollte zudem so bemessen sein, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütung ist nicht nur während der betrieblichen Ausbildung, sondern auch während der Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie bis zur Dauer von sechs Wochen bei sonstiger unverschuldeter Arbeitsverhinderung, z.B. Krankheit, fortzubezahlen. Angefallene Überstunden, d.h. über die reguläre Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigungszeiten, sind im Übrigen gesondert zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende hat sich demgegenüber in erster Linie aktiv darum zu bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.

Hierzu hat er unter anderem die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie Weisungen seines Ausbilders zu befolgen, den Berufsschulunterricht zu besuchen und Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes pfleglich zu behandeln sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Sieht eine Ausbildungsordnung die Führung eines Berichtsheftes durch den Auszubildenden vor, so muss dieses ordnungsgemäß geführt und regelmäßig dem Ausbildenden vorgelegt werden.

Wie der Ausbilder sollte auch der Auszubildende seine Pflichten ernst nehmen, da Verletzungen der Ausbildungspflichten zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung oder schlimms-tenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung und damit sofortigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen können.

Probezeit
Damit Ausbildende und Auszubildende prüfen können, ob der gewählte Beruf und/oder Ausbildungsbetrieb zu dem Auszubildenden passen, beginnt die Ausbildung mit einer Probezeit. Diese beträgt im Berufsausbildungsverhältnis mindestens einen und höchstens vier Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich nur eingeschränkt aus einem wichtigen Grund möglich.

Berufsausbildungsvertrag
Nach § 11 des BBiG müssen die gegenseitigen Rechte und Pflichten als wesentliche Inhalte des Ausbildungsverhältnisses schriftlich fixiert werden. Dies geschieht regelmäßig in einem Ausbildungsvertrag. Teilweise gibt es bereits entsprechende Vertragsmuster bei den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern oder den jeweiligen Kammern der sog. freien Berufe (z.B. Ärztekammer). Zweckmäßigerweise sollten diese
Muster verwendet werden.

Der Ausbildungsvertrag ist sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden zu unterschreiben. Nach Abschluss des Vertrages hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine Vertragsausfertigung auszuhändigen und bei der zuständigen Kammer den Vertrag zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis anzumelden.

Minderjährige
Bei der Einstellung von Minderjährigen muss der Ausbildungsvertrag von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterzeichnet werden. Die Eltern sollten dabei auch eine eigene Vertragsausfertigung erhalten.

Korrespondenzadresse:
Rechtsanwalt Rainer M. Brandt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
SCHWARZ/DUFFNER Rechtsanwälte

Loßburger Straße 13
72250 Freudenstadt

Tel.: +49 (0) 7441 950940
Fax: +49 (0) 7441 95094-29
kanzlei@rae-fds.de
www.rae-fds.de

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