Recht


Achtung vor dem Platzverweis – WM 2010

Was Auszubildende und Arbeitnehmer bei der WM am Arbeitsplatz dürfen und was sie besser lassen sollten

ra-brandtArbeit und Fußball können während der Endrunde der Fußball-WM 2010 vom 11. Juni bis zum 11. Juli zu einer heißen Partie werden – insbesondere wenn die WM Spiele während der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit stattfinden. Um nicht in die Abseitsfalle zu laufen, gilt es gut aufgestellt zu sein. Andernfalls geht nicht nur „die Fahne hoch“, sondern es drohen Gelbe und Rote Karten in Form einer arbeitsrechtlichen Abmahnung oder (fristlosen) Kündigung und damit dauerhafte, schwerwiegende Verletzungsfolgen für beide Parteien.

Für einen geregelten Spielablauf – hier ein paar Tipps vom „Trainer“:

Auszeit
Die wenigsten werden die Möglichkeit haben, die Spiele live in einem Stadion in Südafrika zu verfolgen. Die meisten werden die WM-Spiele im Fernseher oder auf der Großbildleinwand beim „Public Viewing“ sehen. Aber ganz gleich wo die Fußballspiele angesehen werden. König Fußball regiert für vier Wochen zwar die Welt. Aber die Spielregeln im Arbeitsverhältnis gelten unverändert weiter. Derjenige, der die Möglichkeit erhält, ein WM-Spiel live vor Ort zu erleben und zum Beispiel Karten gewonnen hat, sollte ebenso wie derjenige, der die Spiele „nur“ im Fernsehen oder auf der Leinwand sehen kann, für diese Zeit – notfalls „last minute“ – Urlaub nehmen und diesen mit dem Arbeitgeber im Einzelnen abstimmen. Im Grundsatz muss der Arbeitgeber den Urlaub erteilen. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn sog. dringende betriebliche Belange in Form von hohem Arbeitskräftebedarf zum Beispiel aufgrund zusätzlicher Aufträge oder hohem Krankenstand beziehungsweise vorrangig zu berücksichtigende Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Es besteht außerdem kein Anspruch auf stundenweise Urlaubsgewährung. Das Gesetz sieht lediglich eine zusammenhängende, zumindest tageweise Urlaubsnahme vor. Auf keinen Fall sollte Arbeitszeit eigenmächtig verkürzt und der Arbeitsplatz zum „Fußballgucken“ unbefugt verlassen werden. Mitarbeiter, die den Arbeitsplatz verlassen, um ein Fußballspiel anzusehen, verweigern im arbeitsrechtlichen Sinne die Arbeit. In diesem Fall droht der sofortige Spielabbruch durch den Arbeitgeber in Form einer Abmahnung oder im „worst case“ auch durch eine (fristlose) Kündigung.

Zudem gilt auch während der WM: Pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz ist Pflicht. Der Restalkohol vom Fußballabend zuvor gehört zudem weder an die Werkbank noch an den Schreibtisch. Wer nach dem Spiel zu lange gefeiert oder getrauert hat, sollte „die schönste Nebensache der Welt“ nicht zur Hauptsache im Arbeitsverhältnis werden lassen.

Angekündigtes Foul
Eine (fristlose) Kündigung steht gleichfalls im Raum, wenn ein Mitarbeiter im Fußballfieber die Arbeitsunfähigkeit für den Fall androht, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub zum Verfolgen eines WM-Spiels gewährt wird.

Spielerwechsel
Grundsätzlich erfolgt die Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitgeber. Schichtpläne werden daher auch durch den Arbeitgeber und nicht durch den Weltfußballverband FIFA erstellt. Der Arbeitgeber kann wegen seines Direktionsrechts auch während der Fußball-WM bestimmte Wechselschichten anordnen. Fußballbegeisterung hin oder her. Dem Wunsch nach einem Schichtwechsel oder Schichttausch, um Fußballspiele ansehen zu können, muss der Arbeitgeber nicht nachkommen.

„Live aus dem Stadion“ – an den Arbeitsplatz
Grundsätzlich gilt, Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgehen, verletzen ihre Arbeitspflicht. Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit eine Live-Übertragung zu einem WM-Spiel im Radio hören, können dagegen regelmäßig weiterhin ihre Arbeitspflicht erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet seine Arbeitskraft erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Radioübertragung die Arbeitsatmosphäre beeinträchtigt und Kollegen oder sogar den Kundenverkehr stört.

Im Gegensatz zum Radiohören ist es bei vielen beruflichen Tätigkeiten, zum Beispiel beim Autofahren, beim Operieren, bei Gesprächen, beim Schrauben, beim Kochen, beim Service usw., von vornherein nicht möglich, Fußballspiele live im Fernsehen zu verfolgen. Daneben gibt es zwar sicherlich auch Tätigkeiten, bei denen grundsätzlich auch das Spiel im Fernsehen mitverfolgt werden kann. Theoretisch. Denn Fern sieht man mit den Augen und die benötigt man in der Regel für seine Arbeit. Dadurch ist man allerdings anders als beim „Nebenbei“-Radio hören gehindert, sich seiner übertragenen Arbeit zu widmen und seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Das Verfolgen einer TV-Übertragung lässt damit in den meisten Fällen keine sinnvolle Arbeitsausübung mehr zu und ist infolgedessen unzulässig.

Schon GEZ gezahlt? Radios und Fernseher sind auch am Arbeitsplatz gebührenpflichtig. Sofern ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sein privates Radio oder Fernseher aufstellt, muss er – und nicht etwa der Arbeitgeber – als Rundfunkteilnehmer die GEZ- Gebühren zahlen. Das sollte beachtet werden, sonst droht auch noch Ärger von der Spielaufsicht.

Ein Sonderproblem stellt das Verfolgen der WM-Spiele via Live-Ticker im Internet dar. Hier kommt es darauf an, ob im Unternehmen die private Nutzung des Internets erlaubt ist oder nicht (siehe hierzu zum Beispiel den Rechtstipp im azubi-Magazin März 2008). Ist sie es nicht, versteht es sich von selbst, dass der „Kick“ nicht live im Netz „getickt“ werden darf. Andernfalls riskiert man eine Abmahnung oder gar (fristlose) Kündigung. Ist die Privatnutzung durch den Arbeitgeber dagegen generell erlaubt, umfasst die Erlaubnis dennoch keine ausschweifende Internetnutzung zum Beispiel das Verfolgen eines kompletten Spiels während der Arbeitszeit. Ein „Spicker“ in den „Ticker“ im Internet wird dagegen bei erlaubter privater Internetnutzung regelmäßig nicht zu beanstanden sein.

„Wir gehen in die Verlängerung…“
Ein Mitarbeiter kann, WM hin oder her, nicht ohne Weiteres zur Ableistung von Überstunden herangezogen werden. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Überstunden zu leisten, es sei denn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt. Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Grundlage kann ein Arbeitnehmer regelmäßig die Leistung von Überstunden verweigern. Zudem hat auch der Betriebsrat besondere Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung und/oder Duldung von Überstunden. Überstunden sind daher in aller Regel nur ausnahmsweise und in engen Grenzen zulässig. Während der WM werden allerdings Mitarbeiter in manchen Brachen, zum Beispiel in der Gastronomie oder im ÖPNV oder den Sicherheitsdiensten nicht an der Leistung von Überstunden vorbeikommen.

Im Ergebnis gilt es, den Ball flach zu halten und in der Defensive gut aufgestellt zu sein. Die genaue Abstimmung untereinander zwischen Mannschaft und Vereinspräsidium, das heißt den Arbeitskollegen und der Geschäftsleitung ist alles.

In diesem Sinne – wir sehen uns im Finale.

Korrespondenzadresse:
Rechtsanwalt Rainer M. Brandt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
SCHWARZ/DUFFNER Rechtsanwälte

Loßburger Straße 13
72250 Freudenstadt

Tel.: +49 (0) 7441 950940
Fax: +49 (0) 7441 95094-29
kanzlei@rae-fds.de
www.rae-fds.de

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Diskussion

Ein Kommentar zu “Achtung vor dem Platzverweis – WM 2010”

Eine Antwort zu “Achtung vor dem Platzverweis – WM 2010”

  1. s. braun sagt:

    Naja das ist eine komplizierte Situation sowohl für die Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmer.

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