Recht


Krank – und jetzt?

Wie man sich als Azubi im Krankheitsfall richtig verhält
Viele Auszubildende werden während der Ausbildungszeit krank. In diesen Fällen ist wichtig zu wissen, wie man sich zu verhalten hat, damit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, die im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen können.

Krankmeldung
Sobald der Auszubildende krank wird und deswegen nicht arbeiten kann, ist er gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vor Arbeitsbeginn über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Das sollte telefonisch erfolgen, kann im Einzelfall auch per E-Mail, SMS oder FAX erfolgen. Die Ursache der Erkrankung muss dabei nicht mitgeteilt werden. Sobald die Erkrankung länger als drei Tage dauert, ist der Auszubildende verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die Erkrankung („Gelber Schein“) vorzulegen.

Beispiel: Erkrankung am Montag, Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Donnerstag. Der Ausbilder kann die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher, sogar bereits am ersten Tag der Erkrankung, verlangen. Es zählt dann die Frist, die mündlich oder im Ausbildungsvertrag vereinbart ist.

Krankmeldung gegenüber Berufsschule
Hat der Auszubildende während der Krankheit Berufsschule, so muss er sich dort krank melden. Er muss vor Schulbeginn beim Sekretariat Bescheid sagen. Wichtig ist, dass sich der Auszubildende für diesen Tag zugleich beim Ausbildungsbetrieb krank meldet, auch wenn er nicht zur Arbeit gehen müsste. Ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Berufsschule abgegeben werden muss, ist in der jeweiligen Schulordnung geregelt oder kann von den dort verantwortlichen Personen festgelegt werden. Hier kann u. U. eine andere Regelung als gegenüber dem Ausbildungsbetrieb bestehen.

Was ist zu tun bei Folgeerkrankung
Sollte der Auszubildende länger krank sein, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführt, so muss der Auszubildende seiner Ausbildungsstelle unverzüglich Bescheid geben (spätestens am letzten Tag der vom Arzt bisher bescheinigten Dauer) und sich eine Folgebescheinigung vom Arzt holen. Diese muss der Ausbildungsbetrieb wiederum spätestens drei Tage nach dem letzten Fehltag erhalten. Zu beachten ist, dass der Auszubildende auch nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen muss, was häufig versäumt wird.

Erkrankung während der Arbeitszeit
Wenn der Auszubildende während der Arbeitszeit krank wird, so ist er verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Ist ein Betriebsunfall der Grund der Arbeitsunfähigkeit, so sollte das beim Ausbildungsbetrieb und beim Arzt immer angegeben werden.

Erkrankungen während des Urlaubs
Wird ein Auszubildender während des Urlaubs krank, sollte er bereits am ersten Tag einen Arzt aufsuchen und sich die Erkrankung bescheinigen lassen. Die Krankheitstage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet und ihm verbleiben die aufgrund der Erkrankung „vergeudeten“ Urlaubstage. Der Auszubildende sollte allerdings auch während des Urlaubs den Ausbildungsbetrieb informieren.

Erlaubte Tätigkeiten während der Erkrankung
Auch wenn man krank ist, muss man nicht zwangsläufig das „Bett hüten“. Erlaubt ist alles, was der Arzt sagt. Der Auszubildende muss nur diejenigen Aktivitäten unterlassen, die zu einer Verzögerung des Heilungsverlaufs führen können. So ist Sport zwar bei einer Grippe unzulässig, allerdings bei psychischen Problemen durchaus zulässig.

Lohnfortzahlung bei Erkrankung
Es besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für maximal sechs Wochen, sofern das Ausbildungsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht. Danach steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse für die Dauer von längstens 78 Wochen zu.

Folgen verspäteter Krankmeldung
Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnfortzahlung verweigern, wenn das Attest nicht rechtzeitig vorliegt. Für verspätete oder nicht erfolgte Krankmeldungen (auch gegenüber der Berufsschule) kann der Auszubildende abgemahnt werden. Geschieht das häufiger, ist eine fristlose Kündigung möglich. Sobald die Bescheinigung nachgereicht wird, muss die Vergütung für den gesamten Zeitraum nachbezahlt werden. Der Auszubildende kann nicht gezwungen werden, die Fehlzeiten nachzuarbeiten.

Auswirkungen längerer Arbeitsunfähigkeit auf Ausbildungsdauer
Sofern der Auszubildende längere Zeiten krank ist, wird er unter Umständen nicht zur Prüfung zugelassen, da er nicht genug Ausbildungszeit absolviert hat. In diesem Fall sollte der Auszubildende einen Antrag nach § 8 Berufsbildungsgesetz auf Verlängerung der Ausbildung stellen. Ob die Ausbildung verlängert wird, entscheidet die zuständige Behörde. Eine feste Grenze, bis zu der ein Auszubildender fehlen kann, gibt es nicht. Es hängt u. a. davon ab, welchen Kenntnisstand der Auszubildende trotz längerer Fehlzeiten hat.

Korrespondenzadresse:

Philipp Hochstein
Rechtsanwalt
MARX Rechtsanwälte

Akademiestraße 38–40
76133 Karlsruhe
Tel: +49 (0) 721-869760
info@kanzlei-marx.de
www.arbeitsrecht-karlsruhe.com

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