Auszubildende erleben es des Öfteren selbst bei der täglichen Arbeit, in den jährlichen Ausbildungsreporten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) kann zudem jeder nachlesen, dass es anderen Auszubildenden ähnlich ergeht: Regelmäßige Überstunden oder auch Tätigkeiten ohne Bezug zur Ausbildung. Besonders im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes sind die Arbeitsbedingungen häufig wenig zufriedenstellend.
Wissen, was erlaubt ist
Um es vorwegzunehmen, die nachfolgende Darstellung sollte besser nicht dazu genutzt werden, dem Ausbilder vor die Nase zu halten, was er alles falsch macht und wie es richtig wäre. Die Erfahrung zeigt, dass der Ausbilder in solchen Fällen weniger selbst lernen, als lieber den Auszubildenden loswerden möchte. Vielmehr sollte der Auszubildende wissen, was erlaubt ist, um sich bei bestehenden Streitigkeiten besser wehren zu können.
Umsatzvorgaben
So ist in § 14 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, dass dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen. Daraus ergibt sich, dass der Zweck der Ausbildung nicht darin besteht, den Auszubildenden als billige Arbeitskraft zu nutzen. Auch wenn es sich um eine zulässige Tätigkeit handelt, ist es z.B. unzulässig, einem Auszubildenden Umsatzvorgaben zu machen. Kleinere Nebenarbeiten (ggf. auch Reinigungsarbeiten) sind vom Auszubildenden allerdings zu verlangen. Ein Verstoß hiergegen stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit des Ausbilders dar. Dennoch muss laut des Ausbildungsreports fast jeder dritte Auszubildende (28,5 %) nach eigenen Angaben ausbildungsfremde Tätigkeiten erledigen.
Überstunden
Diese gesetzliche Regelung (§ 14 Absatz 2 BBiG) bedeutet zugleich, dass grundsätzlich keine Überstunden verlangt werden können. Auch bei der Anordnung von Überstunden müsste nämlich der Ausbildungszweck gewahrt bleiben. Nur in wirklichen Notfällen ist vom Auszubildenden zu verlangen, über die (Höchst-)Arbeitszeit hinaus im Betrieb zu arbeiten. Darunter fällt allerdings nicht, wenn ein Auftrag noch dringend bearbeitet werden muss. Nach den Angaben des Ausbildungsreports 2011 müssen jedoch etwa 40,6 Prozent der Auszubildenden Überstunden leisten. In der Hotel- und Gastronomiebranche seien es sogar zwei Drittel der Auszubildenden, die regelmäßig Überstunden machen müssen. Es darf daher z.B. auch nicht im Vertrag geregelt werden, dass eine bestimmte Anzahl an Überstunden geleistet werden müssen. Sollten Überstunden geleistet werden, so ist nach § 17 BBiG jede Überstunde zu vergüten. Ob Zuschläge gezahlt werden müssen, richtet sich nach evtl. anzuwendenden Tarifverträgen. Darüber hinaus sind bei Auszubildenden grundsätzlich auch keine Minusstunden zulässig.
Berufsschule und Prüfung
Wahrscheinlich jeder Auszubildende strebt eine erfolgreiche Prüfung an, um anschließend bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Hierfür reicht die reine Arbeit im Betrieb nicht aus, sondern der Auszubildende muss sich auch theoretisch vorbereiten. Leider erschweren manche Ausbilder das Lernen, indem sie von den Auszubildenden erwarten, dass diese vor oder auch nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten sollen. Ob das zulässig ist, hängt im Wesentlichen von der Dauer des Unterrichts ab. Die Unterrichtsstunde gilt als Arbeitszeit und ist entsprechend anzurechnen. Lediglich die Differenz zur erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit darf dann noch im Betrieb gearbeitet werden. Die Berufsschule hat Vorrang vor der betrieblichen Ausbildung. Der Ausbilder darf somit nicht verlangen, dass der Auszubildende die „ausgefallenen“ Stunden nachholt. Bei Jugendlichen ist zudem noch § 9 JArbSchG zu beachten. Sofern einzelne Unterrichtstage stattfinden, ist ein (!) Berufsschultag in der Woche dann als voller Arbeitstag (also als 8-Stunden-Tag) zu berücksichtigen, wenn mehr als fünf Unterrichtsstunden stattfinden. Bei Blockunterricht darf in der gesamten Woche als Jugendlicher nicht gearbeitet werden, wenn an fünf Tagen mindestens 25 Stunden Unterricht stattfinden. Lediglich zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen mit bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Darüber hinaus ist eine Beschäftigung vor dem Unterricht nicht zulässig, wenn der Unterricht um 9 Uhr beginnt.
Höchstarbeitszeit
Es ist vom Ausbilder stets die gesetzliche Höchstarbeitszeit eines Auszubildenden zu
beachten. Für Jugendliche sind maximal 40 und für Erwachsene in der Regel maximal 48 Stunden wöchentlich zulässig. Aus Tarifverträgen kann sich unter Umständen eine abweichende Regelung ergeben. Für Jugendliche gilt darüber hinaus nach dem JArbSchG, dass diese in aller Regel nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten dürfen; samstags ist nur in bestimmten Branchen eine Beschäftigung Jugendlicher zulässig.
Auch wenn es schwarze Schafe unter den Ausbildern gibt, finden sich auch Ausbilder, die ihren Auftrag ernst nehmen und Auszubildende gut auf die Prüfungen und ihren späteren Beruf vorbereiten.
Foto: istockphoto.com
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