Bevor die Koffer für den nächsten Urlaub gepackt werden, sollte jeder Auszubildende die wesentlichen Regeln des Urlaubsrechts kennen, damit man die Sonne geniessen kann und nachher kein böses Erwachen droht. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die wesentlichen Urlaubsregelungen geben.
Wo steht was mit Urlaub?
Jeder Auszubildende hat genauso wie ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser Punkt muss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) schriftlich im Vertrag festgehalten werden, so dass der Auszubildende zuerst in seinen Ausbildungsvertrag schauen sollte.
Wie viel Tage habe ich Urlaub?
Die Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr wird oft im Ausbildungsvertrag aufgeführt. Der Ausbilder kann nicht frei über die Anzahl bestimmen, sondern muss sich an Gesetz und ggf. an Tarifverträge halten. Für volljährige Auszubildende richtet sich der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG.
Die Anzahl der Urlaubstage ist abhängig von der Zahl der Arbeitstage. Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus. In diesem Fall besteht mindestens ein Anspruch auf 24 Urlaubstage. Sofern man z.B. nur eine Fünf-Tage-Woche hat, beträgt der Mindestanspruch 20 Urlaubstage (24 Urlaubstage durch sechs Arbeitstage mal fünf Arbeitstage). Diese seltsame Berechnung liegt daran, dass das Gesetz von Werktagen ausgeht, so dass der Samstag mitzählt. Nicht jeder Auszubildende muss jedoch auch an Samstagen arbeiten.
Minderjährige haben mehr Urlaub. Für diese gibt es Sonderregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). So haben Minderjährige bei einer 6-Tage-Woche entweder mindestens 25, 27 oder 30 Werktage Urlaub, je nachdem ob sie zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18, 17 oder 16 Jahre alt sind. Diese Urlaubstage sind ebenfalls anteilig zu berechnen, wenn der Auszubildende an weniger als sechs Tagen arbeitet.
Sofern ein Tarifvertrag gilt, gibt es in aller Regel einen höheren Anspruch. Z.B. nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie sind mindestens 30 Tage Urlaub im Jahr vorgesehen. Ähnliche Regelungen gibt es in vielen Tarifverträgen.
Für das letzte Jahr gibt es keinen ganzen Jahresurlaub mehr, wenn die Ausbildung vor dem 1. Juli endet. In diesen Fällen besteht ein Anspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Monat. Endet die Ausbildung später, besteht der volle Jahresurlaubsanspruch. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.
Ab wann gibt’s Urlaub?
Urlaub gibt’s allerdings nicht immer bereits ab dem ersten Tag. Erst muss der Auszubildende die sog. Wartezeit von sechs Monaten erfüllen. Wenn die Ausbildung vor dem 1. Juli eines Jahres anfängt, dann hat man in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf Urlaub. Selbstverständlich kann der Ausbilder trotzdem Urlaub gewähren. Fängt die Ausbildung nach dem 1. Juli eines Jahres an, gibt es eine gesetzliche Ausnahme. In diesen Fällen besteht von Anfang an ein anteiliger Anspruch. Z.B. besteht dieser in Höhe von vier Zwölfteln, wenn die Ausbildung am 1. September anfängt.
Kann ich einfach gehen?
Man darf nur dann in Urlaub gehen, wenn man eine Genehmigung hat. Sollte jemand ohne Genehmigung Urlaub nehmen, droht eine fristlose Kündigung. Ein Auszubildender hat ein Recht darauf, zwei Wochen am Stück Urlaub zu nehmen. Dieser darf auch in der berufsschulfreien Zeit liegen. Der gewünschte Urlaub darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Ein solcher Grund sind z.B. Betriebsferien; der Ausbilder darf verlangen, dass ein Großteil des Urlaubs in den Betriebsferien genommen wird. Sicherheitshalber sollte ein Auszubildender so früh wie möglich einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen und sich diesen schriftlich bestätigen lassen.
Wann gibt’s Sonderurlaub?
In bestimmten Fällen kann ein Auszubildender Sonderurlaub bekommen. Das gilt z.B. bei der eigenen Hochzeit oder bei einem Todesfall von nahen Verwandten. In den meisten Bundesländern gibt es zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub (mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen). In der Regel kann der Auszubildende an bis zu fünf Tagen frei bekommen, um sich beruflich oder politisch weiterzubilden.
Verfällt der Urlaub?
Nach dem Gesetz verfällt jeder Urlaub zum Jahresende, wenn er nicht bis zum 31. Dezember genommen wurde. Nur in bestimmten Fällen darf der Auszubildende den Urlaub auch noch im Folgejahr nehmen. Kann der Auszubildende den Urlaub nicht nehmen, z.B. weil er krank ist oder der Ausbilder den Urlaub verweigert, so muss der Urlaub grundsätzlich bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Andernfalls verfällt dieser Urlaub. Teilweise ist eine Übertragung des Urlaubs in besonderen Fällen auch im Tarifvertrag geregelt oder in dem Betrieb wird es üblicherweise erlaubt, den Urlaub in das Folgejahr mitzunehmen.
Gibt’s Urlaub auch in Geld?
Die Auszahlung des Urlaubs ist nicht erlaubt. Das gilt nur in Sonderfällen, wenn der Urlaub bei Ende der Ausbildung nicht vollständig genommen werden konnte. Kennt und beachtet man diese Regeln, kann das Urlaubsjahr beginnen.
Kontakt:
Philipp Hochstein
Rechtsanwalt
MARX Rechtsanwälte
Akademiestraße 38 – 40
76133 Karlsruhe
Tel.: (0721) 869760
www.kanzlei-marx.de
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