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Bin ich schon zu spät?

Foto: Istockphoto.comWenn zum Beispiel die Vergütung nicht gezahlt wird, gegen Ende des Jahres noch Urlaub übrig ist oder man eine Kündigung erhalten hat, stellt sich stets die Frage, wie lange man Zeit hat, um dagegen vorzugehen, damit keine Ansprüche verfallen. Leider werden zu oft Fristen nicht beachtet, weil sie nicht bekannt sind. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Fristen verschaffen.

Verjährung von Ansprüchen
Während des Ausbildungsverhältnisses müssen Ansprüche des Auszubildenden nach dem Gesetz innerhalb der Verjährungsfrist, in der Regel drei Jahre, geltend gemacht werden. Läuft diese Frist ab, muss der Ausbildungsbetrieb Ansprüche nicht mehr erfüllen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus 2015 sind daher bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einzuklagen. Aufgrund der begrenzten Dauer eines Ausbildungsverhältnisses sind jedoch die sehr häufig im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelten sogenannten Ausschlussfristen relevanter. Danach können Ansprüche nur innerhalb einer sehr kurzen Frist von häufig drei Monaten geltend gemacht werden. Wird diese kurze Frist verpasst, verfällt der Anspruch. Wird ein Auszubildender diskriminiert, kann ihm nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein Anspruch auf Schadenersatz oder auch Entschädigung zustehen. Dieser Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung geltend gemacht werden. Spätestens nach drei weiteren Monaten muss geklagt werden, ansonsten verfällt der Anspruch.

Urlaub
Der Urlaub ist bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres zu nehmen. Entsprechend vorher ist der Urlaub zu beantragen, damit er nicht verschenkt wird. Eine Ausnahme wird vor allem dann gemacht, wenn es im Betrieb erlaubt ist, den Urlaub ins Folgejahr „mitzunehmen“ oder zum Beispiel auch dann, wenn man aufgrund von Krankheit den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen kann. Der Urlaub ist in diesen Fällen, sofern keine Ausnahmefälle vorliegen, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.

Krankheit
Eine Arbeitsunfähigkeit ist noch vor Arbeitsbeginn zu melden. Eine schriftliche Krankmeldung ist spätestens am vierten Tag beim Ausbildungsbetrieb abzugeben. Manche Betriebe verlangen ein solches ärztliches Attest bereits früher.

Elternzeit
Wenn ein Auszubildener Elternzeit nehmen möchte, ist die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich zu beantragen. Bei dem Antrag ist zugleich anzugeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Nur in dringenden Fällen kann auch eine kürzere Frist gelten.

Auflösung des Vertrages
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann Schadenersatz verlangt werden. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend zu machen.

Kündigung und Schlichtungsausschuss
Das Ausbildungsverhältnis kann von dem Ausbildungsbetrieb innerhalb der Probezeit jederzeit und nach Ablauf der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur dann zulässig, wenn der Ausbilder von den Vorwürfen erst innerhalb der letzten zwei Wochen erfahren hat. In welcher Frist und wie gegen die Kündigung vorzugehen ist hängt davon ab, ob ein Schlichtungsausschuss existiert. Im Bereich zum Beispiel des Handwerks werden solche Ausschüsse durch die Handwerksinnungen gebildet. Wenn ein solcher Ausschuss besteht, sollte dieser innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom Auszubildenden schriftlich zur Klärung aufgefordert werden. Wird die Entscheidung nicht akzeptiert, dann muss innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Besteht kein Schlichtungsausschuss, dann muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Kündigung bei Schwerbehinderung
Eine Schwerbehinderung sollte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Ausbildungsbetrieb mitgeteilt werden, da nur dann der besondere Kündigungsschutz besteht. Eine Ausnahme wird in den Fällen gemacht, in denen es für den Ausbildungsbetrieb offenkundig ist, dass eine Schwerbehinderung vorliegt (z. B. Blindheit, Gehörlosigkeit, Verlust von Gliedmaßen). Der Kündigungsschutz besteht sogar dann, wenn über den Grad der Schwerbehinderung noch gar nicht entschieden wurde, sofern der Azubi vor einer Kündigung im Versorgungsamt den Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft gestellt und dies dem Ausbildungsbetrieb mitgeteilt hat.

Während der Schwangerschaft
Wenn man eine Kündigung erhält, obwohl man schwanger ist, sollte die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden, da nur dann der besondere Kündigungsschutz besteht. Weiß man zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht, dass man schwanger ist, muss die Mitteilung direkt nach Kenntnis erfolgen. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung muss nur auf Verlangen des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden, der auch die Kosten trägt. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Spezialisten im Arbeitsrecht zu fragen.

Philipp Hochstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MARX Rechtsanwälte

Akademiestraße 38–40
76133 Karlsruhe
Tel.: (0721) 869760
www.kanzlei-marx.de

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