Recht


Ausbildung beendet. Oder? Die rechtliche Seite

Häufig stellen sich in der Praxis für Auszubildende die Fragen, wann genau das Ausbildungsverhältnis eigentlich endet, ob sich die Ausbildung bis zu einer evtl. Widerholungsprüfung verlängert und ob man vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden muss. wir geben die antworten.

Philipp Hochstein. Foto: nhEnde eines Ausbildungsverhältnisses
Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungsverordnungen und beträgt sehr häufig drei Jahre. Als befristeter Vertrag endet das Ausbildungsverhältnis nach der vorgesehenen Zeit automatisch, auch wenn der Auszubildende die Prüfung nicht ablegt. Sofern die Prüfung erst nach dem offiziellen Ende des Ausbildungsverhältnisses ist, wird die Ausbildungszeit in der Regel bis zur Prüfung verlängert.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig. Das Ausbildungsverhältnis endet dann an dem Tag, an welchem der Brief über das Bestehen der Prüfung zugeht, also z.B. im Briefkasten liegt und damit das Ergebnis durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben wurde (§ 21 Absatz 2 BBiG).

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht oder kann aufgrund einer Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen, so endet das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungszeit. Das gilt lediglich dann nicht, wenn der Auszubildende vor dem offiziellen Ende schriftlich verlangt, dass die Ausbildung bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird (§ 21 Absatz 3 BBiG). Die Verlängerung ist max. für ein Jahr möglich. Der Ausbildungsbetrieb kann die Verlängerung nicht verweigern.

Pflicht zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
Wenn der Auszubildende gerne von dem Betrieb übernommen werden möchte, sollte er zunächst in den einschlägigen Tarifverträgen nachschauen; so ist zum Beispiel für die Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg geregelt, dass Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung mindestens für zwölf Monate übernommen werden müssen, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen.

Für Mitglieder zum Beispiel der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme (§ 78a Betriebsverfassungsgesetz). Hierfür muss der Auszubildende spätestens noch ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung Mitglied gewesen sein. Der Anspruch besteht sowohl dann, wenn der Auszubildende die Prüfung besteht, als auch dann, wenn die Prüfung nicht bestanden wird und die Ausbildung mit Ablauf der Ausbildungszeit (automatisch) endet. § 78a BetrVG gilt nicht, wenn der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis kündigt.

Teilt der Ausbildungsbetrieb nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung gegenüber dem Auszubildenden, der Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, schriftlich mit, dass er ihn nicht übernehmen möchte, kann der Auszubildende davon ausgehen, dass er übernommen wird. Es entsteht dann „automatisch“ ein unbefristetes (!) Arbeitsverhältnis. Sonst muss der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der Ausbildung schriftlich die Übernahme verlangen. Nur ausnahmsweise (z.B., wenn keine freie Stelle vorhanden ist) kann die Übernahme verweigert werden.

Weiterbeschäftigung ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auch dann (automatisch) zustande kommen, wenn der Auszubildende ohne besondere Vereinbarung im Anschluss an die Ausbildung weiterbeschäftigt wird (so in § 24 BBiG geregelt). So zum Beispiel, wenn der Auszubildende seine Prüfung vor dem offiziellen Ende besteht, er auch noch nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Arbeit erscheint und der Ausbilder oder ein Vertreter ihn einsetzt. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber der Weiterbeschäftigung widerspricht oder bereits im Vorfeld ausdrücklich erklärt, dass eine Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende nicht in Betracht kommt.

Probezeit, Anrechnung von Beschäftigungszeiten
Für übernommene Auszubildende kann in den meisten Fällen eine Probezeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Allerdings haben übernommene Auszubildende die Wartezeit für den Kündigungsschutz erfüllt, so dass der Kündigungsschutz bereits am 1. Arbeitstag gilt. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr als Auszubildender auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das wirkt sich nicht nur im Rahmen einer verlängerten Kündigungsfrist aus, sondern zum Beispiel auch bei der Höhe einer eventuellen Abfindung.

Philipp Hochstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Hofsäß+Partner
Kaiserstraße 215
76133 Karlsruhe
Telefon (0721) 869760
info@kanzlei-marx.de
www.kanzlei-marx.de

Foto: nh

 

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