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TIPPS www.futureplan-magazine.de 23 Azubis entgegenstehen, die aus sozialen Gründen (z.B. wenn sie Kinder haben) bevorzugt werden. Da Azubis gesetzlich nicht als volle Arbeitskraft gelten, sondern zur Ausbildung im Betrieb sind, gibt es nur selten eine zulässige Ablehnung durch den Betrieb. Vor allem darf der Urlaub auch außerhalb der Berufsschulferien genommen werden. Das gilt nach dem JArbSchG erst recht für minderjährige Azubis. Aber: Urlaub beseitigt nicht die Schulpflicht. Wer also außerhalb der Berufsschulferien in Urlaub gehen möchte, muss trotzdem zur Berufsschule. Der Urlaub betrifft immer nur die Ausbildung im Betrieb. Minderjährige Azubis haben einen Vorteil, bei ihnen gibt es nach dem JArbSchG hierfür einen Ausgleichsanspruch auf einen (neuen) Urlaubstag. Vollen Anspruch nach sechs Monaten Nach dem Gesetz gibt es den Anspruch auf den vollen Urlaub erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. In dieser Zeit kann der Urlaubswunsch abgelehnt werden. Da Ausbildungen in der Regel im Herbst beginnen, sollte der Azubi schriftlich beantragen, dass der Urlaub in das nächste Jahr übertragen wird. Wichtig ist noch, dass der Urlaub mindestens für die Dauer von zwei Wochen am Stück gewährt wird. Ist man während des Urlaubs krank, so sollte man dringend ein Attest holen. Nur so behält man die Tage und kann sie zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Kann der Betrieb den Urlaub zurücknehmen? Einmal genehmigter Urlaub kann nicht mehr zurückgenommen werden. Ist der Azubi zudem bereits im Urlaub, so muss er den Urlaub nicht abbrechen und vorzeitig wieder zurückkommen. Verfällt Urlaub? Nach dem Gesetz muss der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr und damit bis spätestens zum 31.12. vollständig genommen werden. Passiert das nicht, verfallen die restlichen Tage. Es gibt keine automatische Übertragung auf das nächste Jahr. Wichtig ist deswegen, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Davon gab es bisher nur zwei Ausnahmen: Der Azubi wird zum Jahresende krank oder der Betrieb lehnt den Urlaub ab und der Urlaub konnte deswegen nicht vollständig genommen werden. In diesen Fällen wird der Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen und muss bis zum 31.03. genommen werden. Wenn nichts anderes im Vertrag oder Tarifvertrag geregelt ist, gilt dieser Schutz jedoch nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Neues wird sich ergeben Frischer Wind kam jetzt aktuell durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im November 2018 und vom höchsten deutschen Arbeitsgericht am 19. Februar 2019 auf. Jetzt gibt es eine dritte Ausnahme: Der Urlaub verfällt auch dann nicht, wenn der Azubi seinen Resturlaub nicht beantragt hat, weil der Betrieb ihn zuvor nicht aufgefordert hat den Urlaub zu nehmen und er nicht rechtzeitig darauf hingewiesen wurde, dass der Resturlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Bei diesen Fragen zum Urlaub wird sich in der nächsten Zeit noch einiges Neues ergeben. Urlaub oder Geld? Eine Ausbezahlung des Urlaubs erfolgt nur, wenn am Ende der Ausbildung noch Resturlaub übrig ist und er nicht genommen werden konnte. Philipp Hochstein Fachanwalt für Arbeitsrecht Hofsäß+Partner, Fachanwälte für Arbeitsrecht www.arbeitsrecht-karlsruhe.de


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